Testamentsvollstreckung

  • Professionelle Umsetzung bzw. Erfüllung des Testaments nach dem Tod
  • testamentarischer Wille ist für Erben und Testamentsvollstrecker bindend
  • Angebot für NORD/LB bzw. BLSK-Kunden sowie Kunden von Kooperationssparkassen
  • Durchführung von Abwicklungs- und Dauer-Testamentsvollstreckungen
  • NORD/LB ist langjähriger Anbieter und erfahrener Dienstleister in diesem Tätigkeitsfeld

Tätigkeit:

  • Koordination der Bestattungsformalitäten
  • Konstituierung des Nachlasses
  • Wohnungs- bzw. Haushaltsauflösung
  • Kündigung bestehender Verträge
  • Bewertung und ggf. Verwertung von Nachlassgegenständen
  • Abmeldung/Löschung digitaler Daten (sog. „Digitaler Nachlass“)
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses / Dokumentation der Nachlassentwicklung
  • Erfüllung von Vermächtnissen
  • Verwaltung des Nachlasses
  • Beauftragung der Einkommensteuererklärung
  • Abgabe der Erbschaftsteuererklärung
  • Erfüllung der Erbschaft

Kundenvorteil:

  • Entlastung der Erben
  • Testamentsvollstrecker agiert als neutraler Dritter
  • Umsetzung des letzten Willens wird sichergestellt

Für wen ist eine Testamentsvollstreckung interessant:

  • besondere Familienverhältnisse (geschiedene Ehepartner und Patchworkfamilien, Kunden mit minderjährigen oder behinderten Kindern, Erben, die aus anderen Gründen (z.B. räumliche Entfernung, Alter, Geisteszustand) nicht in der Lage sind, sich um die Erbfallabwicklung zu kümmern, alleinstehende Kunden ohne ihnen nahestehende Hinterbliebene)
  • umfangreiches Vermögen (z.B. Kunstsammlungen, komplexes Anlage- bzw. Immobilienvermögen)
  • Erfüllung besonderer Kundenwünsche (Erhalt von Immobilien (z.B. Mietshäuser), Vielzahl von Vermächtnissen und Auflagen, Vor- und Nacherbschaftsregelungen, Stiftungsgründungen / Zustiftungen von Todes wegen)
  • wenn Streit unter den Erben zu vermuten ist

Stiftungen

  • Stiftungsgründungen sind auch mit kleinem Vermögen möglich
  • Stiftergedanke: „Etwas Gutes tun!“ ist für jeden möglich
  • im Stiftungsnamen weiter leben – Memorialgedanke
  • gemeinnützige Stiftungen sind erbschaftsteuerbefreit – das Vermögen geht steuerfrei auf die Stiftung über
  • die professionelle Stiftungsverwaltung übernimmt die Stiftungspartner GmbH
  • Stiftungsformen:

Zustiftung: Zuwendung zu einer bestehenden Stiftung als Erhöhung des Stiftungskapitals. Stiftungszweck ist in der Satzung fixiert.

Stiftungsfonds: speziell für Stiftungen aufgelegte Fonds in Form von „Unterstiftungen“.

Treuhandstiftung: nicht selbstständige Stiftung unter einer Dachstiftung. Die Dachstiftung übernimmt die Verwaltung. Keine eigenen Gremien sind erforderlich. Namensgebung der Stiftung ist vom Stifter frei wählbar.

Rechtsfähige Stiftung: selbstständige Stiftung mit eigenen Gremien (Vorstand & Kuratorium). Stiftungszweck ist wählbar im Sinne der Gemeinnützigkeit. Namensgebung der Stiftung ist vom Stifter frei wählbar.

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