Mitwirkungspolitik nach § 134b Aktiengesetz (AktG)
Die NORD/LB ist bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung als Vermögensverwalter für ihre Kunden tätig. Nach § 134b AktG sind Vermögensverwalter verpflichtet, eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Download:
Veröffentlichungen der Norddeutschen Landesbank zur Mitwirkungspolitik nach §134b Aktiengesetz