Mitwirkungspolitik nach § 134b Aktiengesetz (AktG)

Die NORD/LB ist bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung als Vermögensverwalter für ihre Kunden tätig. Nach § 134b AktG sind Vermögensverwalter verpflichtet, eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.


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Veröffentlichungen der Norddeutschen Landesbank zur Mitwirkungspolitik nach §134b Aktiengesetz